• Kommende Preisanpassungen

    Ab 01.01.24 gibt es einen deutlichen Anstieg auf Transport,- und Entsorgungskosten.

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  • Sonderaktion

    Ab sofort bieten wir Ihnen wie folgt unsere Sonderaktion für Oberbergischen und Märkischen Kreis:

    7 cbm ASK für reinen Betonabbruch < 0,5m Kantenlänge ALL-In: ( Transport und Verwertung): ab 150,00 € zzgl. ges. MwSt NUR Bordsteine, Waschbeton etc. / keine Leichtbaustoffe Read more

  • Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung – Was Sie jetzt tun können

    Die Novelle der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) tritt am 1. August 2017 in Kraft. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) stärken.

    Getrennthaltungspflicht:

    Sie als Abfallerzeuger (in der Werkstatt oder auf der Baustelle) müssen am Entstehungsort bestimmte Materialien getrennt halten:

    Gewerbliche Siedlungsabfälle

    • Pappe, Papier
    • Flachglas
    • Kunststoffe ohne Verpackung
    • Metalle
    • Holz
    • Textilien
    • Bioabfall
    • Andere Abfälle, z.B. Sonderabfälle

    Bau- und Abbruchabfälle

    • Flachglas
    • Kunststoff ohne Verpackung
    • Metalle
    • Holz
    • Dämmmaterialien
    • Bitumengemische
    • Baustoffe auf Gipsbasis
    • Beton
    • Ziegel
    • Fliesen
    • Keramik
    • Andere Abfälle, z.B. Asbest, andere gef. Abfälle
    Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht:
    1. Sie ist technisch nicht möglich (z.B. der Platz reicht nicht für mehrere Container oder das Material ist untrennbar miteinander verbunden).
    2. Sie ist wirtschaftlich unzumutbar (z.B. weil die Abfallmengen zu gering sind oder Recyclingangebote nicht zur Verfügung stehen).

    Mischabfälle müssen einer Sortieranlage zugeführt werden.

    Dokumentationspflicht:

    Für die getrennt und für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und Entsorgungswege dokumentiert werden (s. obere Liste).

    Ausnahmen von der Dokumentationspflicht:

    Bei Baustellen gilt die Dokumentationspflicht erst ab einer Abfallmenge von mehr als 10 m³ Abfälle gesamt. Sie sollten aber belegen können, warum für die jeweilige Baustelle die Ausnahmeregel (§ 8 Abs. 3, letzter Satz GewAbfV) gilt.

    Wie Sie vorgehen können:
    1. Welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen fallen bei Ihnen an?
    2. Wie entsorgen Sie im Moment, getrennt, gemischt, Entsorgung über Containerdienst, Müllabfuhr, Eigentransport zur Deponie/Recyclinghof/Sortieranlage. Hieraus ergibt sich womöglich ein Änderungsbedarf.
    3. Wenn Sie mehr trennen müssen: Haben Sie den notwendigen Platz für die Getrennthaltung auf Ihrem Betriebshof? Markieren Sie in einem (z.B.) Katasterauszug ihres Betriebsgeländes die Aufstellorte für die Container.
    4. Getrennt gehaltene Abfälle: Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet werden.
    5. Vermischte Abfälle: Holen Sie von Ihrem Entsorger die Bestätigung ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden (welche?).
    6. Richten Sie zur Dokumentation einen Abfallordner ein (analog oder digital). Hier archivieren Sie das Dokumentationsformular von der Internetseite der Handwerkskammer als Jahresübersicht, die Kontaktdaten der Entsorger, kopierte Rechnungen und Wiegescheine/ Übernahmescheine.
    7. Diese Dokumentation müssen Sie nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen, in der Regel ist das die untere Abfallbehörde.