Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung – Was Sie jetzt tun können
Die Novelle der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) tritt am 1. August 2017 in Kraft. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) stärken.
Getrennthaltungspflicht:
Sie als Abfallerzeuger (in der Werkstatt oder auf der Baustelle) müssen am Entstehungsort bestimmte Materialien getrennt halten:
Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht:
- Sie ist technisch nicht möglich (z.B. der Platz reicht nicht für mehrere Container oder das Material ist untrennbar miteinander verbunden).
- Sie ist wirtschaftlich unzumutbar (z.B. weil die Abfallmengen zu gering sind oder Recyclingangebote nicht zur Verfügung stehen).
Mischabfälle müssen einer Sortieranlage zugeführt werden.
Dokumentationspflicht:
Für die getrennt und für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und Entsorgungswege dokumentiert werden (s. obere Liste).
Ausnahmen von der Dokumentationspflicht:
Bei Baustellen gilt die Dokumentationspflicht erst ab einer Abfallmenge von mehr als 10 m³ Abfälle gesamt. Sie sollten aber belegen können, warum für die jeweilige Baustelle die Ausnahmeregel (§ 8 Abs. 3, letzter Satz GewAbfV) gilt.
Wie Sie vorgehen können:
- Welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen fallen bei Ihnen an?
- Wie entsorgen Sie im Moment, getrennt, gemischt, Entsorgung über Containerdienst, Müllabfuhr, Eigentransport zur Deponie/Recyclinghof/Sortieranlage. Hieraus ergibt sich womöglich ein Änderungsbedarf.
- Wenn Sie mehr trennen müssen: Haben Sie den notwendigen Platz für die Getrennthaltung auf Ihrem Betriebshof? Markieren Sie in einem (z.B.) Katasterauszug ihres Betriebsgeländes die Aufstellorte für die Container.
- Getrennt gehaltene Abfälle: Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet werden.
- Vermischte Abfälle: Holen Sie von Ihrem Entsorger die Bestätigung ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden (welche?).
- Richten Sie zur Dokumentation einen Abfallordner ein (analog oder digital). Hier archivieren Sie das Dokumentationsformular von der Internetseite der Handwerkskammer als Jahresübersicht, die Kontaktdaten der Entsorger, kopierte Rechnungen und Wiegescheine/ Übernahmescheine.
- Diese Dokumentation müssen Sie nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen, in der Regel ist das die untere Abfallbehörde.